Sich im Inneren zu trennen ist das eine. Ein ganz anderer Schritt ist es, die äußere Trennung zu vollziehen. Doch wer kann in der Ehewohnung bleiben und wer muss ausziehen? Eine existentielle Frage, um die sehr häufig gestritten wird.
Was ist "die Ehewohnung"?
Der Begriff ist weit auszulegen. Hierzu gehören im rechtlichen Sinne nicht nur die klassische Mietwohnung, sondern auch das Eigenheim und der Hausgarten. Auch alle Nebenräume, wie Keller, Abstellräume oder die Garage, gehören dazu. Nicht dazu gehören z.B. eine vermietete Einliegerwohnung oder solche Räume, die gewerblich genutzt werden. Wenn die Eheleute nicht nur vorübergehend auf einem Schiff oder in einem Wohnwagen gelebt haben, zählen auch diese ebenfalls dazu.

Ehewohnung bei Trennung
Trennen sich die Ehegatten, so kann jeder Ehegatte vom anderen die Überlassung der Ehewohnung zur alleinigen Nutzung verlangen, § 1361 BGB. Allerdings muss hierfür eine solcher Härtefall geltend gemacht werden, nachdem der andere Ehegatte die Wohnung auch unter Berücksichtigung seiner Interessen die Wohnung verlassen muss. In den meisten Fällen spielen hier Gewalt- und/oder Demütigungsvorwürfe eine erhebliche Rolle. In diesen Fällen käme auch eine Überlassung der Wohnung zur alleinigen Nutzung nach dem Gewaltschutzgesetz in Betracht, § 2 GewSchG.
Kommt eine Zuweisung oder Überlassung der ehelichen Wohnung zur alleinigen Nutzung nicht in Betracht, vielleicht aus finanziellen Gründen, kann das Gericht auch die Aufteilung der einzelnen Räume der Wohnung zur alleinigen Nutzung bestimmen.
Ehewohnung bei Scheidung
§ 1568a BGB regelt die endgültige Überlassung der Ehewohnung für die Zeit, ab welcher die Scheidung rechtskräftig ist. Für die Entscheidung, wer die Wohnung zugewiesen erhält, berücksichtigt das Gericht vor allem das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder. Berücksichtigt wird auch, welcher der Ehegatten unter Berücksichtigung der ehelichen Lebensverhältnisse stärker auf die Wohnung angewiesen ist. Selbstverständlich spielt auch eine Rolle, wem die Wohnung gehört bzw. ein sonstige dingliche Berechtigung an der Wohnung hat.
Streitigkeiten um die Wohnung sind eine erhebliche Belastung für die Ehegatten. Meine erste Aufgabe besteht darin, den Gang zum Gericht zu vermeiden und Ihnen zu helfen, miteinander eine für Sie beide tragbare Lösung zu finden. Erst wenn dies scheitert, sollte beim zuständigen Familiengericht ein Antrag gestellt werden.