Schwerbehindertenrecht
Im Neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX) sind die gesetzlichen Regelungen der Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen enthalten. Zentrale Instrumente sind
- die Zuerkennung eines bestimmten Grades der Behinderung (GdB)
- die Zuerkennung von Merkzeichen.

Grad der Behinderung und Grad der Schädigung
Die Schwere der Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft wird durch den Grad der Behinderung (GdB) oder den Grad der Schädigungsfolgen (GdS) ausgedrückt. Der GdS ist maßgebend im Bereich des Entschädigungsrechts. GdB und GdS werden im Grunde nach den gleichen Grundsätzen ermittelt.
Der Grad der Behinderung wird nicht anhand von einzelnen Diagnosen bemessen. Vielmehr erfolgt die Bemessung des GdB anhand von sogenannten Funktionsbeeinträchtigungen. Dabei erfolgt die Orientierung anhand der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV).
Ab einem GdB von 50 gelten Sie als schwerbehindert. Mit einem GdB von 30 können Sie einen Antrag auf Gleichstellung mit einer Schwerbehinderung stellen.
Wie wird der GdB ermittelt?
Für jeden Funktionsbereich wird die Einschränkung dieses Funktionsbereiches ermittelt und dieser Einschränkung ein sogenannte Einzel-GdB zugewiesen. Jeder Funktionsbereich erhält einen eigenen GdB. Am Ende wird ein Gesamt-GdB gebildet. Dabei werden die einzelnen GdB nicht addiert, sondern in einer Gewichtung ihrer Beziehungen zueinander gewertet. gem. § 152 Abs. 3 S. 1 SGB IX ist dabei nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen ein Gesamt-GdB festzustellen.
Ausgangspunkt ist dabei die schwerste Beeinträchtigung, also der höchste Einzel-GdB. Die weiteren GdB erhöhen diesen, je nach dem, ob dadurch das Ausmaß der Behinderung größer wird. Ist dies nicht der Fall, erfolgt keine Berücksichtigung.
Merkzeichen
Für den Ausgleich von speziellen Behinderungen und ganz bestimmten gesundheitlichen Einschränkungen im Schwerbehindertenrecht kann die Zuerkennung eines Merkzeichens erfolgen. Die medizinischen Voraussetzungen für die Zuerkennung des jeweiligen Merkzeichens sind ebenfalls in der Versorgungsmedizin-Verordnung enthalten.
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"G" erheblich beeinträchtigt in der Bewegungsfähigkeit
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"aG" außergewöhnliche Gehbehinderung
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"B" Notwendigkeit ständiger Begleitung
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"Bl" Blind
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"Gl" gehörlos
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"H" hilflos
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"Rf" Befreiung vom Rundfunktbeitrag
Die jeweiligen Vorteile, die im Schwerbehindertenrecht mit der Zuerkennung eines Merkzeichens verbunden sind, können Sie hier nachlesen.