Gesetzliche Rentenversicherung
Vornehmliche Aufgabe der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Absicherung der Risiken des Alters und des Todes für die Hinterbliebenen durch Zahlung von
- Altersrenten,
- Erwerbsminderungsrenten oder
- Hinterbliebenenrenten (Witwenrenten, Waisenrenten).
Darüber hinaus erbringt die Rentenversicherungen Leistungen der medizinischen Rehabilitation und der Teilhabe am Arbeitsleben mit dem Ziel, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen oder zu erhalten.

Altersrenten
Gemäß § 35 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf eine Regelaltersrente, wenn Sie die Regelaltersgrenze erreicht und die Wartezeit erfüllt haben. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht. Für bestimmte Jahrgänge besteht unter Umständen auch die Möglichkeiten, früher in Rente zu gehen, gegebenenfalls mit Abschlag. Hinsichtlich der Höhe Ihrer Rente und der der Frage, ob ein früherer Renteneintritt für Sie in Frage kommt, sollten Sie sich von der Deutschen Rentenversicherung beraten lassen.
Erwerbsminderungsrenten
Wenn Sie zumindest teilweise erwerbsgemindert sind, dann besteht unter Umständen die Möglichkeit, eine Erwerbsminderungsrente zu erhalten. Dafür müssen die medizinischen und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Die entspechenden Regelungen finden sich in den §§ 43 ff. SGB VI. Gerade in medizinischer Hinsicht besteht oft Streit darüber, ob die Voraussetzungen erfüllt sind oder nicht. Versicherte, die wegen ihrer gesundheitlichen Einschränkungen keine drei Stunden mehr arbeiten können, erhalten die volle Erwerbsminderungsrente. Kann ein Versicherter zwar noch drei Stunden, aber keine 6 Stunden mehr arbeiten, erhält die volle Erwerbsminderungsrente.
Witwenrenten
Bei der Witwenrente wird zwischen der kleinen und der großen Witwenrente unterschieden. Die kleine Witwenrente können Sie erhalten, wenn Sie jünger als 47 Jahre, nicht erwerbsgemindert sind und kein Kind erziehen. Die große Witwenrente können Sie erhalten, wenn sie älter als 47 Jahre oder erwerbsgemindert sind oder Sie ein minderjähriges Kind erziehen oder ihr Kind an einer Behinderung leidet.
Waisenrenten
Für hinterbliebene Kinder besteht, wenn der oder die Verstorbene eigene Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hat, die Möglichkeit, eine Halb- oder Vollwaisenrente zu beantragen, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Hinterbliebenenrenten werden grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt, höchstens bis zum 27. Lebensjahr, wenn sich das Kind noch in Ausbildung oder Studium befindet.