Wenn Sie im Widerspruchsverfahren keinen Erfolg hatten und die Behörde Ihrem Widerspruch nicht abgeholfen hat, dann besteht grundsätzlich die Möglichkeit, Klage vor dem Sozialgericht zu erheben. Eine Klage vor dem Sozialgericht zu erheben, ist nicht mit allzu hohen Hürden verbunden.

Klage vor dem Sozialgericht

 

 

 

Klage vor dem Sozialgericht

 

Welches Gericht ist für mich zuständig?

Das für Sie zuständige Sozialgericht können Sie hier ermitteln. Wird die Klage versehentlich bei einem nicht zuständigen Sozialgericht eingereicht, hat dies für Sie keine Nachteile. Das angerufene Sozialgericht leitet die Klage an das zuständige Sozialgericht weiter. Die Klagefrist bleibt gewahrt. Sie können die Klage fristwahrend sogar bei jeder Behörde einlegen. Die Behörde ist dann verpflichtet, Ihre Klage an das zuständige Sozialgericht weiterzuleiten. 

Welche Frist müssen Sie einhalten?

Die Klage ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Widerspruchsbescheides zu erheben, § 87 SGG. Wichtig hierbei ist, dass gesetzlich vermutet wird, dass Ihnen der Widerspruchsbescheid spätestens drei Tage nach Aufgabe zur Post zugegangen ist. Geht Ihnen der Widerspruchsbescheid später zu und wollen Sie sich auf den späteren Zugang berufen, müssen Sie die gesetzliche Vermutung erschüttern. Dies erreichen Sie, wenn Sie zum Beispiel den Briefumschlag mit dem Poststempel vorlegen können.

Wie konkret erhebe ich die Klage?

Sie finden hier ein Muster für eine Klage vor dem Sozialgericht. Die Klage muss am letzten Tag der Frist bis spätestens 23.59 Uhr beim Gericht eingetroffen sein. Sie können die Klage bis dahin vorab per Fax einlegen oder in den Hausbriefkasten einwerfen. Wichtig ist der Zugang bei Gericht. Die vorab gefaxte Klage muss dann per Post im Original dem Gericht nachgesendet werden. Sie können sich auch die Rechtsantragsstelle des Gerichts begeben und dort Ihre Klage mündlich erheben.

Wird ein Anwalt benötigt?

Sie benötigen für das Klageverfahren keinen Rechtsanwalt. Es existiert dort grundsätzlich kein Anwaltszwang. Wenn Sie sich dennoch anwaltlich vertreten lassen wollen, besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren zu beantragen. 

Welche Kosten kommen auf Sie zu?

Für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger und behinderte Menschen sind die Verfahren vor den Sozialgericht grundsätzlich kostenfrei. Es kommen also weder Gerichtskosten, noch Kosten für Gutachter auf Sie zu. Nur die Kosten Ihrer Rechtsvertretung müssen grundsätzlich von Ihnen getragen werden.


 

Interessantes und Aktuelles aus dem Sozialversicherungsrecht


 

Rechtsanwältin Sterrer

Ich berate und vertrete in Berlin, Kreuzberg, Tempelhof und bundesweit seit fast 15 Jahren Mandantinnen und Mandanten im Familienrecht, im Arzthaftungsrecht und im Sozialversicherungsrecht. Wenn Sie Fragen zum Thema haben, dann scheuen Sie sich nicht und kontaktieren mich. Schreiben Sie mir eine E-Mail oder rufen Sie mich an. Beim ersten Kontakt entstehen Ihnen keine Kosten. Buchen Sie gleich hier Ihren Beratungstermin!