Nichteheliche Lebensgemeinschaft
Für das Zusammenleben ohne Trauschein existiert in Deutschland kein gesetzlicher Rahmen. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist nicht gesetzlich definiert. Die eheähnliche Gemeinschaft wird nur vereinzelt genannt, zum Beispiel in § 315 Abs. 5 SGB III oder §§ 5 III S. 2, § 12 I Bundeserziehungsgeldgesetz. Die Probleme, denen sich die Lebenspartner bei einer Trennung gegenüber sehen, sind vielfältig:
- Mietvertrag
- Haushaltsführung
- Mitarbeit im Handels- oder Gewerbebetrieb
- Grundstücke
- Zuwendungen
- Betreuungsunterhalt oder Kindesunterhalt
- Sorgerecht und Umgangsrecht
- Bankkonten
- gemeinsame Kredite/Bürgschaften
- Schadensersatzansprüche
- Tod eines Lebenspartners oder einer Lebenspartnerin
Die Aufzählung ist nicht vollständig. Sie enthält aber eine Übersicht über die meisten Probleme im Zusammenhang mit der Trennung von Lebenspartnern bzw. Lebenspartnerinnen.
Nichteheliche Lebensgemeinschaft oder Wohngemeinschaft?
Eine reine Wohngemeinschaft ist keine nichteheliche Lebensgemeinschaft. Eine Wohngemeinschaft besteht ausschließlich zu dem Zweck, eine Wohnung gemeinsam zu nutzen. Dies kann zum Beispiel beim Trennungsunterhalt problematisch werden, denn dieser ist gem. §§ 1361 III iVm § 1579 Nr. 2 BGB ausgeschlossen, wenn der Unterhaltsberechtigte in einer verfestigten Partnerschaft lebt. Lebt der Unterhaltsberechtigte lediglich in einer Wohngemeinschaft, besteht der Anspruch auf Trennungsunterhalt weiterhin.

Ausgleichsansprüche bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Dennoch können sich die Lebensgefährten nach einer gescheiterten Beziehung massiven Problemen gegenüber sehen. Zumeist ist dies dann der Fall, wenn im Vertrauen auf den Fortbestand der Beziehung - auch ohne Trauschein - Aufwendungen in Form von Geld oder Arbeitskraft geleistet wurden, von denen der andere Lebensgefährte profitierte bzw. noch profitiert. Bei verheirateten Paaren existieren Ausgleichsregelungen, wie z.B. der Zugewinnausgleich oder Versorgungsausgleich. Solche Regelungen gibt es für die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht.
Ganz ohne Schutz stehen die Partner und Partnerinnen von ehelichen Lebensgemeinschaften aber auch nicht dar. Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes vom 09.07.2008 (XII ZR 179/05) können sich für die Lebenspartner Ausgleichsansprüche aus
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aus Gesellschaftsrecht (§§ 722 Abs. 1, 738 BGB),
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aus ungerechtfertigter Bereicherung (Zweckverfehlung gem. § 812 Abs. 1, 2 Alt. 2 BGB),
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oder nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB)
ergeben. Auch wenn seit dieser Entscheidung Ausgleichssysteme für die nichteheliche Lebensgemeinschaft anerkannt sind, so sind die betreffenden Verfahren dennoch von einem hartnäckigen Streit der (ehemaligen) Lebenspartner gekennzeichnet und ziehen sich nicht selten über mehrere Instanzen.