Wie hoch die Kosten Ihrer Scheidung werden, hängt von vielen Faktoren ab. Vor allem aber davon, wie streitig Ihr Scheidungsverfahren wird. Denn im Falle einer Scheidung stellen sich zum Beispiel folgende Problemkreise:
- Was passiert mit dem Sorgerecht für Ihre Kinder?
- Wie wird das Umgangsrecht geregelt?
- Wie hoch ist der Kindesunterhalt bzw. der Trennungsunterhalt?
- Wer darf in der Ehewohnung bleiben?
- Was ist der Zugewinnausgleich und wie wird er geregelt?
- Was passiert mit unseren Rentenpunkten?
- Wie teuer ist eine Trennungsvereinbarung oder Scheidungsfolgenvereinbarung?
Wie teuer ist eine Scheidung?

Je nach dem, wie viele dieser Fragen Sie selbst unter sich und einvernehmlich regeln können, desto günstiger wird das gesamte Scheidungsverfahren für Sie. Die Kosten des Scheidungsverfahrens richten sich nach dem Verfahrenswert. Der Verfahrenswert entspricht nicht den Gebühren, die für das Scheidungsverfahren anfallen. Die Gebühren werden aber anhand des Verfahrenswertes berechnet.
Mit welchen Kosten muss ich mindestens rechnen?
In § 43 FamGKG ist geregelt, dass der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen ist. Der Verfahrenswert beträgt mindestens 3.000,00 €. Bei den Einkommensverhältnissen der Ehegatten wird das dreifache Nettoeinkommen zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrages angelegt.
Mit Einreichung des Scheidungsverfahrens wird grundsätzlich zugleich das Verfahren über den Versorgungsausgleich anhängig. In diesem Verfahren werden die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften ausgeglichen. Es werden gem. § 50 FamGKG für jedes erworbene Anrecht 10 % des dreifachen Nettoeinkommens der Ehegatten, mindestens aber 1.000,00 € angesetzt. Der Verfahrenswert von 4.000,00 € stellt grundsätzlich den Mindestwert für Ihre Scheidung dar.
Wenn Sie sich einvernehmlich scheiden lassen wollen, informieren Sie sich hier zum Thema Onlinescheidung.
Wie teuer ist eine Scheidung bzw. wann wird die Scheidung teurer?
Wenn Sie sich hinsichtlich der Folgesachen einer Ehescheidung nicht einig sind, können die Kosten steigen. In welchem Maße dies geschehen kann, ist serös nicht vorherzusagen. Aber es gibt bestimmte Umstände, die die Kosten einer Scheidung explodieren lassen, denn jede Befindlichkeit der Ehegatten kann ein eigenes Verfahren auslösen und Kosten verursachen.
Streit um das Vermögen - Zugewinnausgleich
Lassen Sie sich scheiden, ist auch das während der Ehezeit erwirtschaftete Vermögen auszugleichen. Die Kosten dieses Zugewinnausgleiches lassen sich nur schwer vorhersagen. Entscheidend ist der Wert der einzelnen Vermögensgegenstände. Auch die Frage, ob gegebenenfalls Wertgutachten eingeholt werden müssen spielt eine Rolle.
Streit um die Ehewohnung
Der Streitwert für Verfahren um die Ehewohnung ist in § 48 FamGKG geregelt und beträgt 3.000,00 € bis 4.000,00 €. Hier eine Beispielrechnung für ein gerichtliches Verfahren nach einem Streitwert von 3.000,00 €.
1. Instanz: |
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Anwaltskosten der Mandantschaft: |
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1,30 Verfahrensgebühr: |
261,30 € |
1,20 Terminsgebühr: |
241,20 € |
Auslagen: |
20,00 € |
Zwischensumme: |
522,50 € |
19,00% Umsatzsteuer: |
99,28 € |
Anwaltskosten Mandant: |
621,78 € |
Gerichtskosten: |
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3,00 Gebühr(en) gem. § 11 GKG: |
324,00 € |
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Summe: |
945,78 € |
Streit um Unterhalt
Wenn Sie sich um Kindesunterhalt oder um Trennungsunterhalt in einem Verfahren streiten, richtet sich der Streitwert nach § 51 FamGKG. Er beläuft sich auf das 12fache der geforderten Summe. Danach richten sich die Gebühren. Hier eine Beispielrechnung für eine geforderte Summe von 500,00 € monatlich:
Streitwert: 6.000,00 € (12 x 500,00 €)
1. Instanz: |
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Anwaltskosten der Mandantschaft: |
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1,30 Verfahrensgebühr: |
460,20 € |
1,20 Terminsgebühr: |
424,80 € |
Auslagen: |
20,00 € |
Zwischensumme: |
905,00 € |
19,00% Umsatzsteuer: |
171,95 € |
Anwaltskosten Mandant: |
1.076,95 € |
Gerichtskosten: |
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3,00 Gebühr(en) gem. § 11 GKG: |
495,00 € |
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Summe: |
1.571,95 € |
Streit um die Kinder
Wenn Sie sich um das Umgangsrecht oder das Sorgerecht für Ihre Kinder streiten, dann richtet sich der Streitwert nach § 45 FamGKG. Er beträgt 3.000,00 €. Hinsichtlich der Kosten sei auf die obige Beispielrechnung zum gleichen Streitwert verwiesen.
Wie teuer ist eine Trennungsvereinbarung oder Scheidungsfolgenvereinbarung?
Eine solche Vereinbarung ist deutlich günstiger, als jeweils ein gerichtliches Verfahren um jede Einzelfrage. Aber auch hier sind die Kosten allgemein nur schwer einzuschätzen. Erfahrungsgemäß liegen die Kosten einer solchen Vereinbarung je nach den zu Regelnden Positionen zwischen 3.000,00 € und 13.000,00 €.