Was ist ein Widerspruchsverfahren?

Haben Sie einen Bescheid einer Behörde erhalten, der Sie belastet, dann können Sie Widerspruch einlegen. In diesem Widerspruchsverfahren überprüft die Behörde noch einmal selbst, ob sie am Bescheid festhält oder den Bescheid ändert und einen sogenannten Abhilfebescheid erlässt. Es handelt sich also nicht um ein gerichtliches Verfahren. Das Widerspruchsverfahren ist dem Gerichtsverfahren nämlich grundsätzlich vorgeschaltet. Das bedeutet, dass eine Klage grundsätzlich nicht erhoben werden kann, bevor ein Widerspruchsverfahren durchgeführt wurde.

 

Widerspruch

 

Wo und welche Frist muss ich beachten?

Der Widerspruch ist bei der Behörde einzulegen, die den Bescheid, gegen den Sie vorgehen möchten, erlassen hat. Im Widerspruchsverfahren ist eine Frist von 1 Monat ab Zustellung des Bescheides zu beachten. Innerhalb dieser Frist muss der Widerspruch bei der Behörde eingegangen sein. Die Absendung innerhalb dieser Frist reicht nicht. Es kommt also nicht auf den Poststempel der Absendung des Widerspruches an. Dies wird irrtümlicher Weise von Betroffenen oft angenommen.

Wichtig: Der Bescheid gilt innerhalb von 3 Tagen nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Diesbezüglich stellt das Gesetz eine Zugangsvermutung auf. Als Tag der Aufgabe zur Post gilt grundsätzlich der Tag des Bescheides, es sei denn, aus der Verwaltungsakte ergibt sich ein anderes Absendedatum. Im Zweifelsfall muss Einsicht in die Verwaltungsakte genommen werden. Der Gesetzgeber geht also davon aus, dass Ihnen der Bescheid, gegen den Sie Widerspruch einlegen möchten, am dritten Tag des Bescheiddatums zugegangen ist.

Wie formulierte ich den Widerspruch?

Sie finden hier ein Musterbeispiel für Ihren Widerspruch. Dieses Beispiel enthält auch einen Antrag auf Akteneinsicht. Sie können das Muster auf Ihre Bedürfnisse anpassen. Der Widerspruch muss nicht sogleich begründet werden. Sie können sich die Begründung für einen späteren Zeitpunkt des Widerspruchsverfahrens vorbehalten.

Widerspruchsfrist verpasst?

Wenn Sie Frist zur Einlegung des Widerspruches verpasst haben, können Sie den Bescheid, gegen den Sie vorgehen wollen, mit einem Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X angreifen. Das Überprüfungsverfahren bietet Ihnen die Möglichkeit, einen Bescheid auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist abändern zu lassen, wenn der Bescheid von Anfang an rechtswidrig war.


 

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Rechtsanwältin Sterrer

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