Anspruch auf Trennungsunterhalt?
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt ist in § 1361 Abs. 1 S. 1 BGB geregelt. Er besteht für die Zeit ab der Trennung bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung. Die Höhe des Unterhaltes richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Grundsätzlich gilt der Halbteilungsgrundsatz, wonach beide Ehegatten wirtschaftlich gleichermaßen teilhaben sollen.
Um die konkrete Unterhaltshöhe wird viel gestritten: Welches Einkommen ist zugrunde zu legen? Muss ich mir Einkommen fiktiv zurechnen lassen, wenn ich nicht oder wenig arbeite, obwohl ich es könnte? Welche Schulden kann ich geltend machen?
Orientierung bieten die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte/Kammergericht, in denen z.B. auch die Regelungen zum Erwerbstätigenbonus (1/7 bzw. 1/10) enthalten sind.

Wie hoch ist der Trennungsunterhalt?
Um die konkrete Höhe des Trennungsunterhaltes berechnen zu können, benötigen Sie zuerst genaue Kenntnis über Ihrer beider Einkommen. Wenn Ihnen das Einkommen Ihres Ehepartners oder Ihrer Ehepartnerin nicht bekannt ist, muss dieser zunächst zur Auskunft über sein Einkommen aufgefordert werden. Wird die Auskunft nicht erteilt, muss diese gegebenenfalls eingeklagt werden. Es ist ratsam, noch vor dem Vollzug der Trennung die Einkommensunterlagen des Partners bzw. der Partnerin zu sichten.
Liegt die Einkommensauskunft vor, werden beide Einkommen unterhaltsrechtlich bereinigt. Gegebenenfalls sind ein Wohnvorteil oder ein fiktives Einkommen zu berücksichtigen. Auch wird, sofern die Voraussetzungen vorliegen, der Erwerbstätigenbonus vom bereinigten Nettoeinkommen, also dem Erwerbseinkommen, abgezogen. Selbstverständlich sind die Unterhaltsansprüche der Kinder zu berücksichtigen. Geprüft wird ebenfalls, welche Schulden zu berücksichtigen sind. Es muss sich grundsätzlich um ehebedingte Schulden handeln. Ferner müssen die in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien enthaltenen Selbstbehalte beachtet werden.
Es bestehen viele Ansatzpunkte, um für eine unterhaltsrechtliche Bereinigung des Einkommens, um die teilweise sehr heftig gestritten wird. Die Gestaltungsmöglichkeiten sind mannigfaltig.
Sofern sich ein Anspruch auf Unterhalt ergibt, kann dieser verlangt werden ab dem Monat, in welchem der Unterhalt geltend gemacht wurde. Wer Unterhalt begehrt, sollte also nicht allzu lange damit zögern, diesen auch geltend zu machen.